3.3. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital werden gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen – bei dessen Ermittlung sich die Ausgleichskassen grundsätzlich auf die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer abzustützen haben (vgl. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 AHVV) – sowie über das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital sind für die Ausgleichskassen – unter Berücksichtigung gewisser Ausnahmen - verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV;