Eine per E-Mail vom 2. September 2021 vorgenommene Anfrage bei der kantonalen Steuerbehörde habe ferner ergeben, dass das aus der Steuermeldung vom 5. Juli 2021 ersichtliche Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit korrekt erhoben worden sei. Der Einspracheentscheid vom 22. September 2021 sei vor diesem Hintergrund zu Recht erfolgt. 2.3. Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin die Berechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'055'521.00 ermittelte. 3.