2.2. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, das massgebliche Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung. Die Angaben der kantonalen Steuerverwaltung seien für sie verbindlich, weshalb die persönlichen Beiträge für das Jahr 2018 gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'055'521.00 nicht zu beanstanden sei. Eine per E-Mail vom 2. September 2021 vorgenommene Anfrage bei der kantonalen Steuerbehörde habe ferner ergeben, dass das aus der Steuermeldung vom 5. Juli 2021 ersichtliche Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit korrekt erhoben worden sei.