2.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das massgebende Erwerbseinkommen für die Berechnung der persönlichen Beiträge sei nicht korrekt erhoben worden. Vom Betrag von CHF 1'055'521.00 seien CHF 1'049’41.00 in Abzug zu bringen, welche als Erträge aus seiner Beteiligung an der B____ AG kein Einkommen aus Geschäftsvermögen, sondern Einkommen aus Privatvermögen darstelle. Dies sei von der kantonalen Steuerverwaltung entsprechend veranlagt worden. Hinzu komme, dass keine Bindungswirkung der Beschwerdegegnerin an die Steuermeldung bestehe, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt einer Korrektur der Berechnungsbasis für die persönlichen Beiträge nichts im Wege stehe.