II. a) Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid vom 22. September 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das AHV-pflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'055'521.00 um CHF 1'049'411.00 herabzusetzen. Eventualiter sei die Herabsetzung des AHV-pflichtigen Einkommens 2018 gemäss Rechtsbegehren 1 direkt vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vorzunehmen. b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. c) Mit Replik vom 4. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest.