I. a) Die Beschwerdegegnerin erliess am 8. Juli 2021 eine Verfügung (Antwortbeilage [AB] 2) betreffend die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender für die Beitragsperiode 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018. Sie ermittelte hierbei Beträge in Höhe von CHF 112'730.00. Bei der Berechnung stützte sie sich auf ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 1'055'521.00 gemäss Steuermeldung (AB 1). b) Die vom Beschwerdeführer am 27. August 2021 erhobene Einsprache (AB 3) wurde mit Einspracheentscheid vom 22. September (AB 5) abgewiesen.