{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-9_2022-02-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=73412&W10_KEY=3230837&nTrefferzeile=9&Template=search_result_document.html", "Checksum": "c50a5f78802a8bde4155cd3607d67d15"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.9", "SVG.2022.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.02.2022 AH.2021.9 (SVG.2022.100)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.02.2022 AH.2021.9 (SVG.2022.100)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.02.2022 AH.2021.9 (SVG.2022.100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Gutheissung der Beschwerde. 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September 2021 [AB 4]), ob im Einkommen\naus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 1'055'521.00 Erträge aus\neiner Beteiligung an der B____ AG im Umfang von CHF 1'049'411.00 enthalten\nseien, welche von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt als\nPrivatvermögen qualifiziert worden seien, mit E-Mail von 2. September 2021 an,\ndass die AHV-Meldung vom 5. Juli 2021 korrekt sei. Die genannten Erträge seien\nnicht als Privatvermögen qualifiziert worden, sondern wie auch aus der Bilanzund Erfolgsrechnung ersichtlich, als Geschäftsvermögen berücksichtigt worden (AB\n4). Andererseits legt das Veranlagungsprotokoll vom 20. Mai 2021 (kantonale\nSteuern / direkte Bundessteuern 2018 / Rektifikat 1, bei den\nBeschwerdebeilagen) nahe, dass die Beteiligungen an der B____ AG seitens der\nkantonalen Steuerverwaltung - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - als\nPrivatvermögen qualifiziert wurden. So ist im Veranlagungsprotokoll unter\nZiffer 802 «Guthaben und Wertschriften Privat» ein Betrag von CHF 1'139'688.00\naufgeführt. Unter Bemerkungen zum Wertschriftenverzeichnis ist in Bezug auf\nZiffer 802 vermerkt, dass die 50 Inhaberstammaktien der B____ AG mit CHF\n935'000.00 bewertet worden seien. Nähere Angaben seien von der Bewertungsstelle\nfür nicht kotierte Aktien zu erhalten. Angesichts dieses offensichtlichen Widerspruchs\nkann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass\nsich das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers\nim Jahr 2018 tatsächlich auf CHF 1'055'521.00 belief. Indes lassen die\nvorhandenen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung des beitragspflichtigen\nEinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu. Insbesondere ist wie\ndargestellt nicht geklärt, ob und in welchem Umfang die an der B____ AG gehaltenen\nBeteiligungen zum Privatvermögen zu schlagen sind oder aber dem\nGeschäftsvermögen zuzuordnen sind und Erwerbseinkommen darstellen. Angesichts\ndieser unklaren Sachlage hätte sich die Ausgleichskasse bei der Bemessung des\nEinkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht damit begnügen dürfen,\nunbesehen auf die AHV-Steuermeldung vom 5. Juli 2021, respektive die recht\nknappen Ausführungen per E-Mail vom 2. September 2021 abzustellen, zumal die\nvon der Beschwerdegegnerin kontaktierte Mitarbeiterin der Steuerverwaltung\nnicht bei der Bewertungsstelle für nicht kotierte Aktien arbeitet. Vielmehr\nwäre sie angesichts der ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der\nSteuerbehörden gehalten gewesen, das massgebliche Einkommen aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. hierzu\nBGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine Bindungswirkung an die Angaben der\nkantonalen Steuerbehörden nach Art. 23 Abs. 4 AHVV entfällt im Lichte der\ndargelegten ernsthaften Zweifel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019 vom\n17. Februar 2021 E. 3.4.2). Sollte sich nämlich herausstellten, dass die vom\nBeschwerdeführer geltend gemachten Beteiligungen an der B____ AG zu dessen\npersönlichem Vermögen zu rechnen sind, so unterliegen diese Erträge nicht der\nBeitragspflicht (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 9C_809/2019 vom 17. Februar 2021 E. 3.3.1 mit Hinweis\nauf BGE 134 V 250,\n253 E. 3.1; 125 V 383,\n385 E. 2a).\n4.3.\nGemäss vorstehenden Erwägungen lässt sich das beitragspflichtige Einkommen\naus selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand der zur Verfügung stehenden\nUnterlagen nicht abschliessend beurteilen. Die Vorinstanz stellte den\nrechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig fest. Nicht Aufgabe der\nkantonalen Gerichte ist es indes, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen\nnachzuholen. Die Beschwerdegegnerin wird daher, die für die Überprüfung\nerforderlichen Abklärungen zur Bemessung des fraglichen Einkommens\ndurchzuführen haben.\n5.\n5.1.\nDie Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen. Der Einspracheentscheid\nvom 22. September 2021 wird aufgehoben und die Sache für weitere Abklärungen\nsowie zum Erlass einer neuen Verfügung betreffend die persönlichen Beiträge für\ndie Beitragsperiode vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 an die\nBeschwerdegegnerin zurückgewiesen.\n"}