{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-9_2022-02-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=73412&W10_KEY=3230837&nTrefferzeile=9&Template=search_result_document.html", "Checksum": "c50a5f78802a8bde4155cd3607d67d15"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.9", "SVG.2022.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.02.2022 AH.2021.9 (SVG.2022.100)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.02.2022 AH.2021.9 (SVG.2022.100)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.02.2022 AH.2021.9 (SVG.2022.100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Gutheissung der Beschwerde. 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Als selbstständiges\nEinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten laut Art. 17 der Verordnung\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947\nalle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-,\nIndustrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien\nBeruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit,\neinschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und\nder Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen\nGrundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu\nGeschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Mithin gleicht\nArt. 17 AHVV die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit AHVG\nund AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle\nsteuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht\n(BGE 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 8 AHVG legt die Berechnung der\nBeiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest.\n3.2.\nDie AHV-Beiträge werden gemäss Art. 22 Abs. 1 AHVV für jedes Beitragsjahr\nfestgesetzt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt als Beitragsjahr das\nKalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend sind das Einkommen nach\ndem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am\nEnde des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2\nAHVV).\n3.3.\nDas Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb\neingesetzte Eigenkapital werden gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG von den kantonalen\nSteuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Die Angaben der\nkantonalen Steuerbehörden über das für die Berechnung der Beiträge massgebende\nErwerbseinkommen – bei dessen Ermittlung sich die Ausgleichskassen\ngrundsätzlich auf die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer\nabzustützen haben (vgl. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 AHVV) – sowie über das im\nBetrieb eingesetzte Eigenkapital sind für die Ausgleichskassen – unter\nBerücksichtigung gewisser Ausnahmen - verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; vgl. auch\nUrteil des Bundesgerichts 9C_809/2019 vom 17. Februar 2021 E. 3.4.2).\n3.4.\nSowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale\nSozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43\nAbs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und das Gericht den\nrechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese\nUntersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des\nstreitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der\nUntersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und\nGerichtsstufe geltenden –Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die\nim Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden\nAbklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,\nobjektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393, 400 E. 4.1) zur\nÜberzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu\nbetrachten und es könnten weitere Beweisabnahmen an diesem feststehenden\nErgebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer\nBeweismassnahmen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch Zweifel an Vollständigkeit\nund/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist\nweiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche\nErkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2014 vom 18.\nSeptember 2014 E. 3.1.3; Bestätigung der Rechtsprechung in 8C_281/2018 vom 25.\nJuni 2018 E. 3.2.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt\ngrundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur erneuten\nAbklärung.\n4.\n4.1.\nDie Ausgleichkasse stützte ihre Beitragsfestsetzung in der\nVerfügung vom 8. Juli 2021 zunächst auf die Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung\nvom 5. Juli 2021 (AB 1) und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr\n2018 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'055'521.00 erzielt\nhatte. Mit Einsprache vom 27. August 2021 (AB 3) machte der Beschwerdeführer\ngeltend, dass der Betrag von CHF 1'055'521.00 nicht seinem Einkommen aus\nunselbstständiger Erwerbstätigkeit entspreche. Von den CHF 1'055'521.00 müsse\nvielmehr ein Betrag von CHF 1'049'411.00 in Abzug gebracht werden. Hierbei\nhandle es sich um Beteiligungen an der B____ AG, welche von der kantonalen\nSteuerverwaltung als Privatvermögen qualifiziert worden seien und kein AHV-pflichtiges\nEinkommen darstellten.\n"}