{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-22", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-9_2022-02-22.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=73412&W10_KEY=3230837&nTrefferzeile=9&Template=search_result_document.html", "Checksum": "c50a5f78802a8bde4155cd3607d67d15"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.9", "SVG.2022.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.02.2022 AH.2021.9 (SVG.2022.100)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 22.02.2022 AH.2021.9 (SVG.2022.100)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 22.02.2022 AH.2021.9 (SVG.2022.100)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG Gutheissung der Beschwerde. 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Marbot\nParteien\nA____\n[...]\nBeschwerdeführer\nAusgleichskasse Arbeitgeber\nBasel-Stadt\nViaduktstrasse 42, Postfach,\n4002 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAH.2021.9\nEinspracheentscheid vom 22.\nSeptember 2021\nGutheissung der Beschwerde.\nBeitragspflichtiges Einkommen lässt sich gestützt auf vorhandene Unterlagen\nnicht eruieren. Rückweisung zur erneuten Abklärung.\nTatsachen\nI.\na)\nDie Beschwerdegegnerin erliess am 8. Juli 2021 eine Verfügung (Antwortbeilage\n[AB] 2) betreffend die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als\nSelbstständigerwerbender für die Beitragsperiode 1. Januar 2018 bis 31.\nDezember 2018. Sie ermittelte hierbei Beträge in Höhe von CHF 112'730.00. Bei\nder Berechnung stützte sie sich auf ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF\n1'055'521.00 gemäss Steuermeldung (AB 1).\nb)\nDie vom Beschwerdeführer am 27. August 2021 erhobene Einsprache (AB 3)\nwurde mit Einspracheentscheid vom 22. September (AB 5) abgewiesen.\nII.\na)\nMit Beschwerde vom 21. Oktober 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es\nsei der Einspracheentscheid vom 22. September 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin\nanzuweisen, das AHV-pflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nvon CHF 1'055'521.00 um CHF 1'049'411.00 herabzusetzen. Eventualiter sei die\nHerabsetzung des AHV-pflichtigen Einkommens 2018 gemäss Rechtsbegehren 1 direkt\nvom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vorzunehmen.\nb)\nMit Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 schliesst die\nBeschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.\nc)\nMit Replik vom 4. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen\neingangs gestellten Begehren fest.\nIII.\nDa innert der angesetzten Frist keine der Parteien die\nDurchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 22.\nFebruar 2022 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts\nBasel-Stadt statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des\nBundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des\nbasel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG\n154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom\n9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale\nInstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche\nZuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).\n1.2.\nDa auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf\ndie rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer ist der Ansicht, das massgebende\nErwerbseinkommen für die Berechnung der persönlichen Beiträge sei nicht korrekt\nerhoben worden. Vom Betrag von CHF 1'055'521.00 seien CHF 1'049’41.00 in Abzug\nzu bringen, welche als Erträge aus seiner Beteiligung an der B____ AG kein Einkommen\naus Geschäftsvermögen, sondern Einkommen aus Privatvermögen darstelle. Dies sei\nvon der kantonalen Steuerverwaltung entsprechend veranlagt worden. Hinzu komme,\ndass keine Bindungswirkung der Beschwerdegegnerin an die Steuermeldung bestehe,\nso dass auch unter diesem Gesichtspunkt einer Korrektur der Berechnungsbasis\nfür die persönlichen Beiträge nichts im Wege stehe.\n2.2.\nDie Beschwerdegegnerin hält dagegen, das massgebliche\nErwerbseinkommen des Beschwerdeführers ergebe sich aus der\nVeranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung. Die Angaben der\nkantonalen Steuerverwaltung seien für sie verbindlich, weshalb die persönlichen\nBeiträge für das Jahr 2018 gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'055'521.00 nicht zu beanstanden sei.\nEine per E-Mail vom 2. September 2021 vorgenommene Anfrage bei der kantonalen\nSteuerbehörde habe ferner ergeben, dass das aus der Steuermeldung vom 5. Juli\n2021 ersichtliche Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit korrekt\nerhoben worden sei. Der Einspracheentscheid vom 22. September 2021 sei vor\ndiesem Hintergrund zu Recht erfolgt.\n2.3.\nStreitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin die\nBerechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers zu Recht gestützt\nauf ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 1'055'521.00\nermittelte.\n3.\n"}