BGE 135 V 201 E. 6.1.2 f.; je mit Hinweisen). Auch im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint die Anwendung der neuen Gerichtspraxis des EGMR und der in diesem Zusammenhang entwickelten Übergangsregelung des BSV auf den vorliegend hängigen und nicht in Rechtskraft erwachsenen Fall als vertretbar und sachgerecht. 4.5. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer ab April 2020 eine Witwerrente zuzusprechen. 5. 5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ab April 2020 eine Witwerrente zuzusprechen ist. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos.