Ein solches Vorgehen drängt sich namentlich dann auf, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Verfügung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar ist und diese eine so allgemeine Verbreitung findet, dass ihre Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall als dessen stossende Diskriminierung und Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erscheint (BGE 147 V 234 E. 5.2 mit Hinweisen). Ferner hat das Bundesgericht in einzelnen Fällen eine Anpassung von Dauerleistungen zu Gunsten der Versicherten unter weniger strengen Voraussetzungen zugelassen, wobei eine wertende Abwägung der betroffenen Interessen zu erfolgen hatte (BGE 141 V 585 E. 5.2; BGE 135 V 201 E. 6.1.2