Vorliegend ist der ablehnende Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 nicht rechtskräftig, war doch das Beschwerdeverfahren am 21. Oktober 2022 vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt noch hängig (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 23. Dezember 2022). Unter Berücksichtigung des Vorerwähnten ist dem Beschwerdeführer deshalb ab April 2020 eine Witwerrente zuzusprechen (Art. 23 Abs. 3 AHVG). Zu bedenken ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis zur Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung führen kann, wenn die neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als