Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_481/2021 und 9C_749/2020, je vom 9. Januar 2023). Denn praxisgemäss ist eine neue Praxis im Grundsatz sofort und überall anwendbar. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängige Fälle (vgl. BGE 142 V 551 E. 4.1). Vorliegend ist der ablehnende Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 nicht rechtskräftig, war doch das Beschwerdeverfahren am 21. Oktober 2022 vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt noch hängig (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 23. Dezember 2022).