Es erscheint daher als sachgerecht, zur Herstellung eines konventionskonformen Zustandes und im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten, die Übergangsregelung des BSV (Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen) auch auf die vorliegend vergleichbare Konstellation anzuwenden. Gemäss der Übergangsregelung des BSV besteht bei am 11. Oktober 2022 hängigen Einspracheverfahren betreffend Rentenaufhebungsverfügungen neu ein unbefristeter Anspruch auf eine Witwerrente. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_481/2021 und 9C_749/2020, je vom 9. Januar 2023).