4.4. Zu prüfen bleibt, ob die Übergangsregelung des BSV beigezogen werden kann, bezieht sich diese doch in der Hauptsache auf Rentenaufhebungsverfügungen. Nach dem unter E. 4.3 Dargelegten ist bei der vorliegenden Rentenverweigerungsverfügung von einer vergleichbaren Konstellation auszugehen. Es erscheint daher als sachgerecht, zur Herstellung eines konventionskonformen Zustandes und im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten, die Übergangsregelung des BSV (Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen) auch auf die vorliegend vergleichbare Konstellation anzuwenden.