Mit ihrem Versterben hat sie eine erhebliche finanzielle Lücke hinterlassen, die sich auf die finanziellen Verhältnisse der Familie und auf deren Organisation auswirkt. Aufgrund der fehlenden Einkünfte der Ehepartnerin erlitt der Beschwerdeführer folglich einen Versorgerschaden. Indem die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG den Anspruch auf eine Witwerrente verneint hat, lehnte sie den (teilweisen) Ausgleich des vorerwähnten Versorgerschadens des Beschwerdeführers ab. Damit ist diese Ausgangslage vergleichbar mit derjenigen, welche dem Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde lag.