Weiter ist ersichtlich, dass der jüngste 2000 geborene Sohn – als die Mutter im März 2020 verstarb – sich noch in Ausbildung befand (BB 3). Dementsprechend bestand zum Zeitpunkt des Versterbens der Mutter eine Unterhaltspflicht gegenüber dem jüngsten Kind (Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210). Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass die Ehepartnerin des Beschwerdeführers massgeblich zum Familieneinkommen beigetragen hat. Mit ihrem Versterben hat sie eine erhebliche finanzielle Lücke hinterlassen, die sich auf die finanziellen Verhältnisse der Familie und auf deren Organisation auswirkt.