4.3. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass die Ehepartnerin des Beschwerdeführers bereits vor der Geburt des jüngsten Kindes im Jahr 2000 ununterbrochen und in unterschiedlichem Ausmass erwerbstätig war, teilweise Arbeitslosenentschädigung bezog, und dabei Einkommen von Fr. 12'000.-- bis maximal Fr. 32'029.-- jährlich generierte (vgl. IK-Auszug vom 21. April 2020, Beschwerdebeilage [BB] 5). Weiter ist ersichtlich, dass der jüngste 2000 geborene Sohn – als die Mutter im März 2020 verstarb – sich noch in Ausbildung befand (BB 3).