Die fragliche Rente solle in Wirklichkeit das Familienleben des überlebenden Ehegatten fördern. Sie ermögliche es ihm nämlich, sich vollzeitlich um seine Kinder zu kümmern, wenn dies zuvor die Rolle des verstorbenen Elternteils war, oder sich in jedem Fall mehr den Kindern zu widmen, ohne sich mit finanziellen Schwierigkeiten auseinandersetzen zu müssen, die ihn dazu zwingen würden, eine Berufstätigkeit auszuüben. Entsprechend falle diese Konstellation in den Geltungsbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens).