Er machte geltend, im Vergleich zu Witwen von einer Diskriminierung betroffen zu sein. Die grosse Kammer des EGMR hielt in diesem Zusammenhang fest, dass der Witwerrente eindeutig ein "familiärer" Charakter zukomme, da sie sich tatsächlich auf die Organisation des Familienlebens auswirke. Sie habe Auswirkungen auf die Art und Weise, wie der Betroffene sein Familienleben organisiert und gestaltet habe. Die fragliche Rente solle in Wirklichkeit das Familienleben des überlebenden Ehegatten fördern.