4.1. Vorliegend fragt es sich, ob die hier zu beurteilende Situation derjenigen entspricht, welche dem EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde lag. Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die in diesem Zusammenhang entwickelte Übergangsregelung des BSV auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist.