Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei am 21. März 2020 verstorben. Damals sei das jüngste Kind des Beschwerdeführers gut 20 Jahre alt gewesen. Damit habe dem Beschwerdeführer nie eine Witwerrente zugestanden und die zitierte Übergangsregelung gelte nicht für ihn. Insbesondere sei keine Rentenverfügung aufgehoben worden. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen (Eingabe vom 9. Dezember 2022). 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Witwerrente ab April 2020 hat. 3.