2.2. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, der Beschwerdeführer falle nicht unter die Übergangsregelung des BSV. Denn die Übergangsregelung trete, wie das Urteil der Grossen Kammer des EMRK, per 11. Oktober 2022 in Kraft. Verfügungen über die Rentenaufhebung, die nach dem 11. Oktober 2022 eröffnet worden seien, müssten demzufolge annulliert werden. Ebenfalls müssten Verfügungen, die am 11. Oktober 2022 noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, annulliert werden. Es seien neue Verfügungen zu erlassen und die Witwerrente müsse über die Volljährigkeit des Kindes hinaus weitergezahlt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei am 21. März 2020 verstorben.