Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hält der Beschwerdeführer fest, dass der angefochtene Einspracheentscheid betreffend die Ablehnung von Rentenleistungen vom 22. Juli 2021 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Gemäss der Mitteilung des BSV Nr. 460 müssten Verfügungen, die am 11. Oktober 2022 noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, annulliert und es müssten unter diesen Umständen neue Verfügungen erlassen werden, welche die Witwerrente über die Volljährigkeit des Kindes hinaus ausrichte. Aus diesen Gründen sei der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 zu annullieren und es müsse dem Beschwerdeführer eine Witwerrente ausgerichtet werden.