14 EMRK anwendbar zu machen. Somit sei der fehlende Anspruch auf eine Witwerrente nach dem Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes nicht begründbar und verstosse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Hinsichtlich der Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 betreffend die Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV in Folge Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hält der Beschwerdeführer fest, dass der angefochtene Einspracheentscheid betreffend die Ablehnung von Rentenleistungen vom 22. Juli 2021 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.