Auch im vorliegenden Fall habe die Familie des Beschwerdeführers in einem Erwerbsmodell gelebt, in welchem beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen seien. Das Versterben der Ehefrau, welche seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes einem Arbeitspensum zwischen 50% und 100% nachgegangen sei und damit einen wesentlichen und zwingenden Beitrag zum Lebensunterhalt beigetragen habe, führe bei der Familie zu einer erheblichen Lücke in den finanziellen Verhältnissen. Der Wegfall des Einkommens der Ehefrau stelle die Familie vor finanzielle Schwierigkeiten, weshalb der Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK falle und ausreiche, um Art. 14 EMRK anwendbar zu machen.