2.1. Der Beschwerdeführer weist in seiner Eingabe vom 17. November 2022 darauf hin, dass gemäss Kammerurteil vom 20. Oktober 2020 der EGMR einstimmig festgehalten habe, dass die Beendigung der Witwerrente bei Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVG gegen Art. 14 (Diskriminierungsverbot) und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verstosse. Dies habe auch die Grosse Kammer des EGMR in seinem Urteil vom 11. Oktober 2022 bestätigt.