In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Urteils der 3. Kammer des EGMR 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 20. Oktober 2020 oder bis zum Vorliegen des Urteils der Grossen Kammer des EGMR. In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 30. August 2021 nimmt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 22. September 2021 zum Sistierungsantrag des Beschwerdeführers Stellung. Mit Beschwerdebegründung vom 19. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.