II. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 27. August 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer eine Witwerrente auch in der Zeit ab April 2020 auszuzahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Urteils der 3. Kammer des EGMR 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 20. Oktober 2020 oder bis zum Vorliegen des Urteils der Grossen Kammer des EGMR.