14 in Verbindung mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstelle. Bis zum Vorliegen neuer gesetzlicher Bestimmung zur Hinterlassenenrente sei das Einspracheverfahren zu sistieren (BA 4). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an der Ablehnung des Anspruchs auf eine Witwerrente fest und wies das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab (BA 5).