Zur Begründung führte sie an, das (jüngste) Kind habe das 18. Altersjahr vollendet, weshalb die Voraussetzungen für eine Witwerrente nicht erfüllt seien (BA 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Juni 2021 unter Hinweis auf das Urteil der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 20. Oktober 2020 Einsprache, da eine Ungleichbehandlung von Witwen und Witwer in Bezug auf den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstelle.