I. Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist Vater von vier Kindern mit Jahrgängen 1990, 1991, 1993 und 2000 (vgl. Auszug aus dem Datenmarkt vom 17. November 2021). Nachdem die Ehepartnerin des Beschwerdeführers im März 2020 verstorben war, meldete er sich am 7. Dezember 2020 zum Bezug einer Witwerrente an (Beschwerdeantwortbeilage [BA] 2). Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Witwerrente ab. Zur Begründung führte sie an, das (jüngste) Kind habe das 18. Altersjahr vollendet, weshalb die Voraussetzungen für eine Witwerrente nicht erfüllt seien (BA 3).