{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-16", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-7_2023-02-16.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76061&W10_KEY=3230831&nTrefferzeile=1&Template=search_result_document.html", "Checksum": "33d3b38cbfa4a93e51bb17d06051ef86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.7", "SVG.2023.236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.02.2023 AH.2021.7 (SVG.2023.236)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 16.02.2023 AH.2021.7 (SVG.2023.236)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 16.02.2023 AH.2021.7 (SVG.2023.236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusprache einer AHV-Witwerrente gestützt auf EGMR-Urteil vom 11. 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Es erscheint daher als sachgerecht, zur Herstellung\neines konventionskonformen Zustandes und im Hinblick auf eine einheitliche und\nrechtsgleiche Behandlung der Versicherten, die Übergangsregelung des BSV\n(Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und\nEL-Durchführungsstellen) auch auf die vorliegend vergleichbare Konstellation\nanzuwenden. Gemäss der Übergangsregelung des BSV besteht bei am 11. Oktober\n2022 hängigen Einspracheverfahren betreffend Rentenaufhebungsverfügungen neu\nein unbefristeter Anspruch auf eine Witwerrente. Dies gilt auch für das\nBeschwerdeverfahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_481/2021 und\n9C_749/2020, je vom 9. Januar 2023). Denn praxisgemäss ist eine neue Praxis im\nGrundsatz sofort und überall anwendbar. Sie gilt nicht nur für künftige,\nsondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängige Fälle (vgl. BGE 142 V\n551 E. 4.1). Vorliegend ist der ablehnende Einspracheentscheid vom 22. Juli\n2021 nicht rechtskräftig, war doch das Beschwerdeverfahren am 21. Oktober 2022\nvor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt noch hängig (vgl.\ninstruktionsrichterliche Verfügung vom 23. Dezember 2022). Unter\nBerücksichtigung des Vorerwähnten ist dem Beschwerdeführer deshalb ab April\n2020 eine Witwerrente zuzusprechen (Art. 23 Abs. 3 AHVG).\nZu bedenken ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung\nausnahmsweise eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis zur Abänderung\neiner rechtskräftigen Verfügung führen kann, wenn die neue Praxis in einem\nsolchen Masse allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als\nVerstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die\nalte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder\neine geringe Zahl von Versicherten beibehalten würde. Ein solches Vorgehen\ndrängt sich namentlich dann auf, wenn das Festhalten an der ursprünglichen\nVerfügung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr\nvertretbar ist und diese eine so allgemeine Verbreitung findet, dass ihre\nNichtbeachtung in einem einzelnen Fall als dessen stossende Diskriminierung und\nVerletzung des Gleichbehandlungsgebots erscheint (BGE 147 V 234 E. 5.2 mit\nHinweisen). Ferner hat das Bundesgericht in einzelnen Fällen eine Anpassung von\nDauerleistungen zu Gunsten der Versicherten unter weniger strengen Voraussetzungen\nzugelassen, wobei eine wertende Abwägung der\nbetroffenen Interessen zu erfolgen hatte (BGE 141 V 585 E.\n5.2; BGE 135 V 201 E. 6.1.2 f.; je mit Hinweisen). Auch im Lichte\ndieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint die Anwendung der neuen\nGerichtspraxis des EGMR und der in diesem Zusammenhang entwickelten\nÜbergangsregelung des BSV auf den vorliegend hängigen und nicht in Rechtskraft\nerwachsenen Fall als vertretbar und sachgerecht.\n4.5.\nNach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer ab April 2020 eine\nWitwerrente zuzusprechen.\n5.\n5.1.\nAus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und\ndem Beschwerdeführer ab April 2020 eine Witwerrente zuzusprechen ist.\n5.2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\n5.3.\nDer Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf\nErsatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das\nSozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in\ndurchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem\nObsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen)\nzuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich\nstellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall\nauszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen)\nzuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: In\nGutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021\naufgehoben und dem Beschwerdeführer ab April 2020 eine Witwerrente zugesprochen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie Beschwerdegegnerin bezahlt dem\nBeschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)\nzuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDie Präsidentin Die\nGerichtsschreiberin\nlic. iur. R. Schnyder lic. iur.\nA. Gmür\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die\nBeschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die\nBeschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht\nverletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt\nfür Sozialversicherungen\nVersandt am:"}