{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-16", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-7_2023-02-16.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76061&W10_KEY=3230831&nTrefferzeile=1&Template=search_result_document.html", "Checksum": "33d3b38cbfa4a93e51bb17d06051ef86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.7", "SVG.2023.236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.02.2023 AH.2021.7 (SVG.2023.236)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 16.02.2023 AH.2021.7 (SVG.2023.236)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 16.02.2023 AH.2021.7 (SVG.2023.236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusprache einer AHV-Witwerrente gestützt auf EGMR-Urteil vom 11. 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Oktober 2022 hatte das Gericht folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der\nVersicherte erhielt nach dem Tod seiner Ehepartnerin eine Witwerrente\nzugesprochen. In der Folge kümmerte er sich vollzeitlich um seine Töchter. Mit\nder Volljährigkeit der jüngsten Tochter verfügte die zuständige Ausgleichskasse\ngestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG die Einstellung der Witwerrente. Der\nVersicherte wehrte sich dagegen. Er machte geltend, im Vergleich zu Witwen von\neiner Diskriminierung betroffen zu sein. Die grosse Kammer des EGMR hielt in\ndiesem Zusammenhang fest, dass der Witwerrente eindeutig ein\n\"familiärer\" Charakter zukomme, da sie sich tatsächlich auf die\nOrganisation des Familienlebens auswirke. Sie habe Auswirkungen auf die Art und\nWeise, wie der Betroffene sein Familienleben organisiert und gestaltet habe.\nDie fragliche Rente solle in Wirklichkeit das Familienleben des überlebenden\nEhegatten fördern. Sie ermögliche es ihm nämlich, sich vollzeitlich um seine\nKinder zu kümmern, wenn dies zuvor die Rolle des verstorbenen Elternteils war,\noder sich in jedem Fall mehr den Kindern zu widmen, ohne sich mit finanziellen\nSchwierigkeiten auseinandersetzen zu müssen, die ihn dazu zwingen würden, eine\nBerufstätigkeit auszuüben. Entsprechend falle diese Konstellation in den\nGeltungsbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens). Die\nTatsache, dass die Witwerrente bei Volljährigkeit des jüngsten Kindes\neingestellt werde, während dies bei der Witwenrente nicht der Fall sei, stelle\neine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 14 EMRK dar\n(Diskriminierungsverbot), für die eine ausreichende sachliche Rechtfertigung\nfehle (vgl. EGMR-Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11.\nOktober 2022 insb. 72 ff.; Kurt Pärli, EGMR-Entscheid B. gegen die Schweiz,\nFall-Nr. 78630/12 vom 20. Oktober 2020, SZS 1/2021, S. 21-29 und Cardinaux\nBasile, Das EGMR-Urteil Beeler und seine Folgen, SZS 2023 S. 115-133).\n4.3.\nIm vorliegend zu beurteilenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass\ndie Ehepartnerin des Beschwerdeführers bereits vor der Geburt des jüngsten\nKindes im Jahr 2000 ununterbrochen und in unterschiedlichem Ausmass\nerwerbstätig war, teilweise Arbeitslosenentschädigung bezog, und dabei\nEinkommen von Fr. 12'000.-- bis maximal Fr. 32'029.-- jährlich generierte (vgl.\nIK-Auszug vom 21. April 2020, Beschwerdebeilage [BB] 5). Weiter ist\nersichtlich, dass der jüngste 2000 geborene Sohn – als die Mutter im März 2020\nverstarb – sich noch in Ausbildung befand (BB 3). Dementsprechend bestand zum\nZeitpunkt des Versterbens der Mutter eine Unterhaltspflicht gegenüber dem\njüngsten Kind (Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.\nDezember 1907 [ZGB], SR 210). Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ist davon\nauszugehen, dass die Ehepartnerin des Beschwerdeführers massgeblich zum\nFamilieneinkommen beigetragen hat. Mit ihrem Versterben hat sie eine erhebliche\nfinanzielle Lücke hinterlassen, die sich auf die finanziellen Verhältnisse der\nFamilie und auf deren Organisation auswirkt. Aufgrund der fehlenden Einkünfte\nder Ehepartnerin erlitt der Beschwerdeführer folglich einen Versorgerschaden.\nIndem die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG den Anspruch auf\neine Witwerrente verneint hat, lehnte sie den (teilweisen) Ausgleich des\nvorerwähnten Versorgerschadens des Beschwerdeführers ab. Damit ist diese\nAusgangslage vergleichbar mit derjenigen, welche dem Urteil 78630/12 Beeler\ngegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde lag. Zwar wurde vorliegend\nnicht eine bestehende Witwerrente infolge Volljährigkeit des jüngsten Kindes\naufgehoben, sondern es wurde ein Anspruch auf eine Witwerrente verneint, da das\njüngste Kind zum Zeitpunkt des Versterbens der Mutter volljährig war. Jedoch\nsah sich der Beschwerdeführer - durch das Versterben seiner Ehepartnerin -\nebenfalls mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert und war einzig auf sein\nErwerbseinkommen zurückgeworfen. Um den finanziellen Bedürfnissen der Familie\nnachzukommen, musste er deshalb sein Familienleben entsprechend anpassen. Die\nVerneinung des Anspruchs auf eine Witwerrente wirkte sich somit auf die\nOrganisation des Familienlebens des Beschwerdeführers aus. Damit entspricht die\nSituation in den Auswirkungen derjenigen, welche im Urteil 78630/12 Beeler\ngegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 beurteilt wurde. Demgemäss kann die\nvorliegende Konstellation mit derjenigen, welcher dem Urteil 78630/12 Beeler\ngegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 zugrunde lag, gleichgesetzt werden.\nFolglich ist auch im vorliegenden Fall von einer Verletzung von Art. 14\n(Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf\nAchtung des Privat- und Familienlebens) auszugehen.\n"}