{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-16", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2021-7_2023-02-16.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=76061&W10_KEY=3230831&nTrefferzeile=1&Template=search_result_document.html", "Checksum": "33d3b38cbfa4a93e51bb17d06051ef86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2021.7", "SVG.2023.236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.02.2023 AH.2021.7 (SVG.2023.236)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 16.02.2023 AH.2021.7 (SVG.2023.236)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 16.02.2023 AH.2021.7 (SVG.2023.236)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusprache einer AHV-Witwerrente gestützt auf EGMR-Urteil vom 11. 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Oktober 2020 der EGMR einstimmig\nfestgehalten habe, dass die Beendigung der Witwerrente bei Erreichen der\nVolljährigkeit des jüngsten Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVG gegen Art. 14\n(Diskriminierungsverbot) und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und\nFamilienlebens) verstosse. Dies habe auch die Grosse Kammer des EGMR in seinem\nUrteil vom 11. Oktober 2022 bestätigt. Denn die Witwen- und Witwerrente ziele\ndarauf ab, das Familienleben des überlebenden Ehegatten zu fördern, indem es\nihm ermögliche, sich um seine Kinder zu kümmern, ohne dass er sich dabei mit\nfinanziellen Schwierigkeiten konfrontiert sehe. Auch im vorliegenden Fall habe\ndie Familie des Beschwerdeführers in einem Erwerbsmodell gelebt, in welchem\nbeide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen seien. Das Versterben der\nEhefrau, welche seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes einem Arbeitspensum\nzwischen 50% und 100% nachgegangen sei und damit einen wesentlichen und\nzwingenden Beitrag zum Lebensunterhalt beigetragen habe, führe bei der Familie\nzu einer erheblichen Lücke in den finanziellen Verhältnissen. Der Wegfall des\nEinkommens der Ehefrau stelle die Familie vor finanzielle Schwierigkeiten,\nweshalb der Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK falle und\nausreiche, um Art. 14 EMRK anwendbar zu machen. Somit sei der fehlende Anspruch\nauf eine Witwerrente nach dem Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes\nnicht begründbar und verstosse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.\nHinsichtlich der Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an\ndie AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460 vom 21. Oktober\n2022 betreffend die Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV in Folge Urteil\ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hält der\nBeschwerdeführer fest, dass der angefochtene Einspracheentscheid betreffend die\nAblehnung von Rentenleistungen vom 22. Juli 2021 noch nicht in Rechtskraft\nerwachsen sei. Gemäss der Mitteilung des BSV Nr. 460 müssten Verfügungen, die\nam 11. Oktober 2022 noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, annulliert und\nes müssten unter diesen Umständen neue Verfügungen erlassen werden, welche die\nWitwerrente über die Volljährigkeit des Kindes hinaus ausrichte. Aus diesen\nGründen sei der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 zu annullieren und es\nmüsse dem Beschwerdeführer eine Witwerrente ausgerichtet werden.\n2.2.\nDie Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, der\nBeschwerdeführer falle nicht unter die Übergangsregelung des BSV. Denn die\nÜbergangsregelung trete, wie das Urteil der Grossen Kammer des EMRK, per 11.\nOktober 2022 in Kraft. Verfügungen über die Rentenaufhebung, die nach dem 11.\nOktober 2022 eröffnet worden seien, müssten demzufolge annulliert werden.\nEbenfalls müssten Verfügungen, die am 11. Oktober 2022 noch nicht in\nRechtskraft erwachsen seien, annulliert werden. Es seien neue Verfügungen zu\nerlassen und die Witwerrente müsse über die Volljährigkeit des Kindes hinaus\nweitergezahlt werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei am 21. März 2020\nverstorben. Damals sei das jüngste Kind des Beschwerdeführers gut 20 Jahre alt\ngewesen. Damit habe dem Beschwerdeführer nie eine Witwerrente zugestanden und\ndie zitierte Übergangsregelung gelte nicht für ihn. Insbesondere sei keine\nRentenverfügung aufgehoben worden. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen\n(Eingabe vom 9. Dezember 2022).\n2.3.\nStreitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch\nauf eine Witwerrente ab April 2020 hat.\n3.\n3.1.\nAnspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer,\nsofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG).\nGemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder\nWitwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden\nMonats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b\nAHVG am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.\nNach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine\nWitwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten\nGründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das\nletzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Bei Witwen gilt diese\nRegelung hingegen nicht (Art. 24 Abs. 2 e contrario AHVG).\n3.2.\nMit Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11.\nOktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2\nAHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als\njene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er\nstellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14\n(Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung\ndes Privat- und Familienlebens) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines\nkonventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf\nzu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten\nKindes aufzuheben (vgl. die Urteile 9C_481/2021 und 9C_749/2020 vom\n9. Januar 2023 je E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 I 50 E. 4.1 und\n4.2; 143 I 60 E. 3.3). Das erkannte auch das BSV in seinen\nMitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und\nEL-Durchführungsstellen. Die Mitteilungen sehen unter anderem für Witwer mit\nKindern, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall\nam 11. Oktober 2022 hängig ist, eine Übergangsregelung vor. Gemäss dieser soll\ndie auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht\nmehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes enden.\n"}