Die Beschwerdegegnerin hat eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung auf eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 somit zu Recht abgelehnt – auch wenn beim Beschwerdeführer eine gewisse gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, da für die Höhe der tatsächlich ausbezahlten Hilflosenentschädigung die Schwere der Hilfsbedürftigkeit massgebend ist (vgl. E. 3.5.). Diese wiederum bestimmt sich namentlich durch die Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen, bei welchen ein Hilfebedarf besteht (vgl. E. 3.2.). 5. 5.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos.