Da der Beschwerdeführer nicht in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist und keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf, hat er weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Die Beschwerdegegnerin hat eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung auf eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 somit zu Recht abgelehnt – auch wenn beim Beschwerdeführer eine gewisse gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, da für die Höhe der tatsächlich ausbezahlten Hilflosenentschädigung die Schwere der Hilfsbedürftigkeit massgebend ist (vgl. E. 3.5.).