4.11. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die seit der erstmaligen Zusprache der Hilflosenentschädigung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gestützt auf die Abklärungsberichte vom 4. Februar 2021 (IV Akte 22) und vom 18. Mai 2021 (IV-Akte 29) nur zur Hilflosigkeit in einer weiteren alltäglichen Lebensverrichtung geführt hat. Da der Beschwerdeführer nicht in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist und keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf, hat er weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.