einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit. Im Vergleich zwischen der leichten und der mittleren Hilflosigkeit vermag die tägliche Verabreichung der Medikamente im Sinne einer Pflegebedürftigkeit nichts zu ändern. 4.11. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die seit der erstmaligen Zusprache der Hilflosenentschädigung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gestützt auf die Abklärungsberichte vom 4. Februar 2021 (IV Akte 22) und vom 18. Mai 2021 (IV-Akte 29) nur zur Hilflosigkeit in einer weiteren alltäglichen Lebensverrichtung geführt hat.