Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht keinen Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung angenommen. 4.10. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin anerkannt hat, dass der Beschwerdeführer tägliche Pflege in Form der Verabreichung von Medikamenten benötigt (vgl. Tatsachen I.b sowie Abklärungsbericht vom 4. Februar 2021, S. 4 und Verfügung vom 10. März 2020, IV-Akte 16, S. 4), nicht zu einer Erhöhung der Hilflosenentschädigung beitragen kann. Nur wenn der Beschwerdeführer in allen alltäglichen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen wäre und zudem der dauernden Pflege bedürfte, hätte dies eine Auswirkung. Dann hätte der Beschwerdeführer