Dadurch wird deutlich, dass er keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf, selbst wenn es – wie von ihm in der Einsprache vom 25. Februar 2021 (IV-Akte 27) ausgeführt – schon drei Mal zu Stürzen in der Wohnung gekommen ist. Für Stürze und den damit verbundenen Hilfebedarf beim Wiederaufstehen kann ohnehin grundsätzlich bloss ein Bedarf an allgemeiner Aufsicht anerkannt werden, der nicht mit einer dauernden persönlichen Überwachung gleichgesetzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2019 vom 23. Dezember 2019, E. 5.2.). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht keinen Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung angenommen.