Der Beschwerdeführer selbst führt in seiner Beschwerdeschrift aus, dass er sich tagsüber alleine in der Wohnung aufhalte, da seine Frau einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Dadurch wird deutlich, dass er keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf, selbst wenn es – wie von ihm in der Einsprache vom 25. Februar 2021 (IV-Akte 27) ausgeführt – schon drei Mal zu Stürzen in der Wohnung gekommen ist.