IVV ist erforderlich, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes nicht allein gelassen werden kann. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (Urteil des EVG vom 23. April 1985, ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen und Urteil des EVG vom 9. August 1979, ZAK 1980 S. 68 E. 4.b) oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, weil die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich