Ist die versicherte Person hingegen nicht in der Lage, sich ins Bett zu legen oder das Bett zu verlassen, gilt sie in dieser Lebensverrichtung als hilflos. Kann aber die versicherte Person die Transfers selbstständig machen, liegt keine Hilfslosigkeit vor (KSIH, N 8015 f.). Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens vorgebracht, dass er mit dem Aufstehen und Absitzen Mühe habe und sich halten und abstützen müsse (vgl. Einsprache vom 25. Februar 2021, IV-Akte 27). Weder aus seiner Beschwerde, noch aus den Abklärungsberichten wird allerdings ersichtlich, dass er diesbezüglich regelmässig auf Dritthilfe angewiesen wäre.