4.8. In Bezug auf die Lebensverrichtung «Aufstehen, Absitzen und Abliegen» ist die Hilflosigkeit zu bejahen, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Die Schwelle zur Hilflosigkeit wird hingegen mangels Erheblichkeit nicht erreicht, wenn die Hilfe Dritter nur beim Aufstehen von niedrigen Sitzflächen (auf welche die versicherte Person nicht angewiesen ist), vom Boden oder beim Einsteigen in ein Auto angewiesen ist (Urteil des EVG vom 12. Januar 1987, ZAK 1987 S. 247). Ist die versicherte Person hingegen nicht in der Lage, sich ins Bett zu legen oder das Bett zu verlassen, gilt sie in dieser Lebensverrichtung als hilflos.