Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Abklärung vom 18. Mai 2021 an, er putze sich nach dem Stuhlgang selbst (IV-Akte 29, S.1). Dass er anlässlich der Einsprache vom 25. Februar 2021 vorbrachte, dass die Reinigung nach dem Stuhlgang mit Unterstützung seiner Frau in der Dusche vorgenommen werde (IV-Akte 27), ändert nichts an dieser Beurteilung, da bereits ein Hilfebedarf bei der Körperpflege, insbesondere dem Duschen, anerkannt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat folglich auch bei der alltäglichen Lebensverrichtung "Notdurft" eine Hilflosigkeit zur Recht verneint.