Es geht nur um die Frage, ob der Beschwerdeführer beim Verrichten der Notdurft selbstständig ist. Die Fähigkeit, sich selbst auf die Toilette zu setzen und wieder aufzustehen, sich nach dem Stuhlgang selbst zu reinigen oder die Kleider danach selbst zu ordnen, wird durch Blut im Stuhl nicht beeinträchtigt. Es wird dadurch auch nicht erforderlich, die Notdurft auf eine ungewöhnliche Art und Weise zu verrichten, die nicht mit der Menschenwürde zu vereinbaren wäre. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Abklärung vom 18. Mai 2021 an, er putze sich nach dem Stuhlgang selbst (IV-Akte 29, S.1).