Die Hilflosigkeit ist auch bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben, sofern damit die Notwendigkeit von Dritthilfe verbunden ist, was beispielsweise anzunehmen ist, wenn eine Drittperson einen Topf ans Bett bringen und diesen entleeren muss. Wird keine regelmässige Dritthilfe benötigt und kann die Notdurft insgesamt noch in einer Weise verrichtet werden, die nicht als die Menschenwürde verletzend bezeichnet werden muss, liegt keine Hilflosigkeit vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_604/2013 vom 6. Dezember 2013, E. 5.4; vgl. zum Ganzen auch KSIH, N 8021).