4.7. Bezüglich der Verrichtung der Notdurft liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen auf die bzw. das Wiederaufstehen von der Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter bedarf (BGE 121 V 88, 94 E. 6c). Die Hilflosigkeit ist auch bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben, sofern damit die Notwendigkeit von Dritthilfe verbunden ist, was beispielsweise anzunehmen ist, wenn eine Drittperson einen Topf ans Bett bringen und diesen entleeren muss.