Gemäss den Abklärungsberichten ist es dem Beschwerdeführer möglich, die Speisen selbstständig zu zerkleinern (IV-Akten 22, S. 3 und 29, S. 1), ohne dass er in seiner Einsprache (vgl. IV-Akten 27) oder in der Beschwerdeschrift gegenteiliges geltend gemacht hätte. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass er die Nahrung nur auf unübliche Art und Weise zu sich nehmen oder das Besteck bzw. Teile davon nicht benutzen könnte. Die Beschwerdegegnerin hat die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers somit in Bezug auf die Lebensverrichtung «Essen» zu Recht verneint.